Standort

77656 Offenburg

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Lupfer & Weiß, Kälte - Klima GmbH, Offenburg

1. Abschluss

Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, Verträge sind erst dann abgeschlossen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Stets sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Besteller verbindlich und nicht etwa seine eigenen.

2. Lieferung

Vereinbarte Liefer- und Montagefristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, sind für uns jedoch unverbindlich.
Für etwaige Überschreitungen von Liefer- und Montagefristen, gleich aus welchem Grunde, können wir nicht haftbar gemacht werden. Verzugs- und Schadensersatzansprüche sowie Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Liefer- und Montagefristen sind ausgeschlossen. Maschinen und Aggregate werden mit den Schutzvorrichtungen versehen, die zur Zeit der Lieferung von der Berufsgenossenschaft gefordert werden. Elektrotechnisches Material entspricht den bei Lieferung geltenden Bestimmungen des VDE. Zeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige dem Besteller übergebene Unterlagen bleiben unser Eigentum. Unser Urheberrecht daran bleibt in jedem Fall bestehen und geht auch mit Lieferung der Ware nicht auf den Besteller über. Umstände, die die Herstellung, Lieferung und Montage verkaufter Waren unmöglich machen, Fälle höherer Gewalt und Betriebsstörungen entbinden uns von der Liefer- und Montagepflicht, ohne dass daraus für den Besteller irgendwelche Ansprüche gegen uns entstehen.

3. Preise

Unsere Preise verstehen sich – falls nicht anders vereinbart – ab Lieferwerk bzw. Auslieferungslager ausschließlich Verpackung und sonstiger Nebenkosten wie z.B. Zollabgaben; die am Tage der Auslieferung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt. Mehrkosten, die durch besondere Versandanweisungen des Käufers (z.B. Eilfracht) entstehen, gehen in jedem Fall zu seinen Lasten. Die Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Kostenfaktoren. Ändern sich diese in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung z.B. durch Materialpreiserhöhungen und Personalkostensteigerungen, so sind wir zu einer entsprechenden Anpassung der Verkaufspreise berechtigt, es sei denn, es sind ausdrücklich Festpreise vereinbart.

4. Versand und Mängelrügen

Der Versand erfolgt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, stets auf dem günstigsten Transportwege, und zwar in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch bei frachtfreier Lieferung. Eine Transportversicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung, wobei deren Kosten zusätzlich vom Besteller zu tragen sind. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Besteller über, bei Verzögerung der Absendung durch Verhalten des Bestellers mit Versandbereitschaft. Mängelrügen sind schriftlich anzuzeigen, und zwar innerhalb von vier Tagen ab Zugang der Ware beim Besteller bzw. bei Montagen nach Fertigstellungsanzeige. Nicht frist- und formgerecht eingegangene Mängelrügen bleiben unberücksichtigt. Berechtigte Mängelrügen verpflichten uns ausschließlich zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere eine Haftung für Folgeschäden, sind ausgeschlossen, Folgeschäden sind auch mittelbare Beschädigungen der von uns gelieferten bzw. montierten Anlagen, insbesondere ein Verlust von Kältemittel.
Bei Mängeln an Maschinen, Aggregaten oder Teilen davon, die wir von unserem Zulieferer beziehen, beschränkt sich unsere Verpflichtung auf die Abtretung unserer Mängelbeseitigungsansprüche gegen unseren Zulieferer an den Besteller.
Ansprüche von Benutzern und oder Verbrauchern aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen einschließlich der Nebenforderungen und etwaiger Schadenersatzansprüche. Die Be- oder Verarbeitung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt, ohne dass für uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die Ware bleibt daher in jedem Be- oder Verarbeitungszustand unser Eigentum. Wird unsere Eigentumsvorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir, falls diese Gegenstände ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel stehen, Miteigentum an der neuen Sache gem. §§ 947, 948 BGB, andernfalls Alleineigentum. Die von unserem Eigentumsvorbehalt erfasste Ware darf der Käufer nur im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes veräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Veräußert der Käufer die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware – gleichgültig in welchem Zustand – so tritt er bereits jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten – soweit unser Miteigentum besteht, in dem unserem Miteigentumsvorbehalt entsprechenden Verhältnis – an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben, gegebenenfalls gelten wir als bevollmächtigt, die Abtretung den Abnehmern des Käufers selbst anzuzeigen. In jedem Fall ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber seinen Abnehmern erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die uns aufgrund dieses verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen anderweitig, auch nicht zu Sicherungszwecken, abzutreten. Übersteigt der Wert der uns danach zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Käufer um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Der Käufer haftet für alle Schäden, welche durch die Rückgabe des Liefergegenstandes in nicht ordnungsgemäßem Zustand entstehen. Die Pfändung der von uns gelieferten Ware durch uns ist nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag anzusehen.

6. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind sofort netto Kasse zahlbar. Skonti können im Hinblick auf unsere scharfe Kalkulation nicht in Abzug gebracht werden. Soweit wir Schecks hereinnehmen, gelten diese bis zur Bareinlösung nur als vorläufige Deckung. Alle durch ihre Annahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sowie bei Scheckprotesten werden auch unsere sämtlichen noch nicht fälligen Forderungen gegen ihn zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet. Zusätzlich erlauben wir uns, eine Pauschalgebühr von 40,00€ in Rechnung zu stellen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die nicht unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind, ist ausgeschlossen. Bei Bestellungen oder Aufträgen mit einem Kaufpreis bzw. Vergütung (netto) über 10.000,00€ behalten wir uns vor, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt vorzunehmen.

7. Montage und Reparaturen

Alle Montage- und Reparaturarbeiten werden handwerksgerecht ausgeführt. Notwendige bzw. zweckmäßige Abweichungen von unserem Angebot behalten wir uns vor. Eine Garantie für den Reparaturerfolg an gebrauchten und außerhalb einer Garantie stehenden Maschinen und Aggregaten ist ausgeschlossen. Wir behalten uns vor, Leistungen, die zur Erstellung eines Kostenvoranschlages erforderlich sind, gesondert zu berechnen. Ausgebaute und ersetzte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über. Eine Gewährleistung wird nicht übernommen für Arbeiten, die auf Wunsch des Bestellers durch Dritte ausgeführt werden. Sie wird ebenso nicht übernommen für behelfsmäßige Instandsetzungen, die auf Wunsch des Bestellers erfolgen. Die Gewährleistung erlischt, wenn unsere Lieferungen und Leistungen von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert werden, es sei denn, daß der Mangel hierauf nicht zurückzuführen ist. Die Gewährleistung erlischt weiter, wenn unsere Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden. Durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungsfrist weder verlängert noch erneuert. Fahrzeuge, die uns zum Einbau oder Reparatur einer Kühlanlage hereingegeben werden, müssen fahrtüchtig sein. Wir sind zur Durchführung von Probefahrten und zur Überführung in Spezialwerkstätten und zur Übertragung von Spezialarbeiten an derartige Werkstätten ermächtigt. Bei Montagen, Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten außerhalb unseres Betriebsgeländes hat der Besteller die Arbeitsstelle so abzusichern, daß Schäden irgendwelcher Art durch unsere Monteure nicht verursacht werden können und auch diese selbst nicht zu Schaden kommen können. Nebenarbeiten jeglicher Art insbesondere Einbringöffnungen, Stemm-, Maurer-, Elektro- und Installationsarbeiten, werden von uns nicht ausgeführt. Diese sind, soweit erforderlich, von dem Besteller ohne Kosten für uns vor Beginn unserer Arbeiten durchzuführen. Weiterhin hat der Besteller für derartige Nebenarbeiten erforderlicherweise eine entsprechende Arbeitskraft mit den notwendigen Werkzeugen und Geräten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Schäden, die unsere Monteure schuldhaft verursachen, sind vom Besteller sofort auf der Arbeitskarte zu vermerken oder spätestens innerhalb von vier Tagen uns schriftlich mitzuteilen. Nicht fristgerechte Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Ist bei Beendigung unserer Arbeiten der Besteller oder ein zeichnungsberechtigter Vertreter nicht anwesend, so ist die Arbeitskarte auch ohne dessen Unterschrift für die Abrechnung maßgebend. Von uns nicht verschuldete Wartezeiten werden voll in Rechnung gestellt. Fahrstunden und Kilometerangaben werden auch wenn die Arbeitskarte vom Besteller oder seinem Vertreter bereits unterschrieben ist, nach Rückkehr unserer Monteure zu unserem Betriebsgelände nachträglich eingesetzt und danach berechnet.
Der Besteller erkennt ausdrücklich an, dass die von uns gelieferten und montierten Maschinen, Aggregate und Einrichtungen nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeuges bzw. Gebäudes werden, sondern von diesen ohne Beschädigung und Veränderung getrennt werden können.

8. Lieferbedingungen unserer Zulieferer

Weitergehende Lieferbedingungen unserer Zulieferer sind für den Besteller ebenfalls verbindlich.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkundenprozess ist Offenburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Diese Vereinbarung gilt auch für und gegen Dritte, die gleich aus welchem Rechtsgrund, für die Verbindlichkeiten des Bestellers uns gegenüber haften. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Wirksamkeitsklausel

Von den vorstehenden Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen lässt die übrigen Bedingungen, insbesondere die Vereinbarung des Gerichtsstandes unberührt.