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Dichtheitsprüfung

Dichtheitsprüfung

Geänderte EU-Verordnung über fluoridierende Treibhausgase:

Durch diese Regelung sollen die Emissionen fluorierter Treibhausgase (F-Gase) in der EU bis zum Jahr 2030 um die Hälfte gesenkt werden. Sie gilt mit einer Übergangsfrist seit 01.01.2015 und betrifft mit großer Wahrscheinlichkeit auch Ihre Anlage.

Bereits in den vergangenen Jahren war für Kälte- und Klimaanlagen ab einer bestimmten Menge Kältemittel eine sogenannte Dichtheitsprüfung durch zertifiziertes Fachpersonal sowie die Führung eines Betriebshandbuchs zum Nachweis zwingend erforderlich.

Die gegenwertigen Grenzwerte für eine jährliche, halbjährliche oder vierteljährliche Dichtheitsprüfung sind 5 t / 50 t / 500 t CO₂ – Äquivalent werden anhand des Treibhauspotentials der einzelnen Kältemittel individuell berechnet.

So ist z.B. der Betreiber einer mit R404A gefüllte Anlage durch das Treibhauspotential des Kältemittels bereits ab einer reinen Füllmenge von 1,3 kg gesetzlich zu einer jährlichen Dichtheitsprüfung und dem Nachweis dieser über 5 Jahre verpflichtet.

Aufgrund dieser seit 2016 geltenden Berechnungsgrundlagen können sich auch bei Ihren Anlagen Änderungen der Betreiberpflichten ergeben haben. Gerne beraten wir Sie hierüber ausführlich und individuell !

Für den Vollzug der Verordnungen sind die Bundesländer zuständig, ebenso für die Festlegung von Sanktionen, Strafen und Ordnungswidrigkeiten im Falle von Verstößen.

Eine weitere Änderung seit dem 01.01.2015 ist das Verbot des Kältemittels R22. Dies hat zur Folge, dass das Betreiben der Anlagen mit R22 auch weiterhin möglich ist, solange diese störungsfrei laufen.

Das Verwendungsverbot umfasst aber auch das Nachfüllen mit gebrauchtem Kältemittel und alle Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten, bei denen in den Kältekreislauf eingegriffen werden muss, wie der Filtertrockner- oder Ölwechsel. Grundlage ist die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Ozonabbau führen. Anlagenbetreiber müssen schnellstmöglich auf alternative Kältemittel umsteigen, da Wartungsarbeiten nicht mehr in vollem Umfang durchgeführt und so die Dichtheitsanforderungen der Verordnung nicht mehr erfüllt werden können. Auch für diese Kontrollen sind die Bundesländer zuständig.

Gerne beraten wir Sie auch in diesem Fall fachkundig über eine Umrüstung der alten Anlage oder eine Modernisierung Ihrer Kühlung.